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Mittlerweile verfügen sehr viele Personen bereits über einen Rechtsschutzversicherungsvertrag und gehen daher auch davon aus, dass für den Fall, dass ein Rechtsanwalt benötigt wird, die Kosten des Rechtsanwalts durch diese Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

 

Im Zusammenhang mit Covid-19 häufen sich allerdings nunmehr die Rückmeldungen der Rechtsschutzversicherungen derart, dass sie keine Rechtsschutzdeckung für Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus stehen, geben wollen.

 

Die Versicherungen berufen sich dabei zumeist auf einen in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschlussgrund, wonach kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation, an eine Personenmehrheit gerichtet sind, besteht.

 

Grundsätzlich ist zu sagen, dass Ausschlussgründe in zahlreichen Versicherungsverträgen vorhanden sind und diese auch grundsätzlich zulässig sind. Es ist allerdings jeder Ausschlussgrund im konkreten Fall zu prüfen.

 

Für den gegenständlichen Ausschlussgrund müssen aus unserer Sicht alle drei der nachstehenden Voraussetzungen gegeben sein, diese sind sohin:

  1. Es bedarf eines ursprünglichen Zusammenhangs
  2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungen aufgrund einer Ausnahmesituation,
  3. die an eine Personenmehrheit gerichtet sind.

 

Aus unserer Sicht sind sowohl im Fall, dass ein Reisebüro oder Luftfahrtunternehmen auf Rückzahlung der Reisekosten in Anspruch genommen wird und auch für den Fall, dass Streitigkeiten mit dem Vermieter über die Mietaussetzung während der Nichtnutzungsmöglichkeit der Geschäftsräumlichkeiten bestehen, diese oben genannten drei Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt.

 

Aus unserer Sicht legt der Versicherer in den Versicherungsbedingungen klar, dass ein ursächlicher Zusammenhang vorliegen muss. Den ursächlichen Zusammenhang mit dem Coronavirus können wir bei Rückforderung von Kosten für Reisen oder bei Mieten nicht erkennen. Aus unserer Sicht liegt maximal eine indirekte oder mittelbare Auswirkung vor. Eine solche begründet allerdings keinen Leistungsausschluss.

 

Diese Rechtsansicht wird auch von renommierten Universitätsprofessoren vertreten.

 

Sollten Sie daher Probleme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung betreffend der Deckungsgewährung bei Rechtsproblemen im Zusammenhang mit dem Coronavirus haben, stehen wir Ihnen auch dafür gerne zur Verfügung.

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