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Dass man im alkoholisierten Zustand kein KFZ lenken sollte und bei einem Alkoholisierungsgrad von mehr als 0,5 ‰ eine Verwaltungsübertretung begeht, ist allgemein bekannt. Doch wie sieht es eigentlich mit der Deckung durch eine Kasko- oder Rechtsschutzversicherung aus, wenn man im alkoholisierten Zustand einen Unfall verursacht?

 

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der meisten Versicherungsgesellschaften ist festgelegt, dass die Versicherung nicht leisten muss, wenn sich der Fahrzeuglenker beim Eintritt des Versicherungsfalles in einem „durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet“.

Kann der Versicherer nachweisen, dass der Lenker vom Gericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund einer Alkoholisierung gegen die Straßenverkehrsvorschriften verstoßen hat und verurteilt worden ist, muss man unterscheiden:

Liegt die Alkoholisierung bei 0,8 ‰ oder darüber, wird angenommen, dass man sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Die Versicherung muss dann nicht bezahlen. Den Beweis, dass man trotz der Alkoholisierung nicht beeinträchtigt und daher fahrtauglich war, kann man nicht erbringen.

Anders ist das bei einer Verurteilung wegen einer Alkoholisierung zwischen 0,5 und 0,79 Promille. Es wird zwar auch dabei angenommen, dass man sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Im Gegensatz zu einem Blutalkoholgehalt von 0,8 ‰ oder darüber, kann man hier sehr wohl beweisen und darlegen, dass man zu diesem Zeitpunkt trotz Alkoholisierung fahrtauglich war. Gelingt der Beweis, muss die Versicherung den versicherten Schaden bezahlen.

Gleiches gilt übrigens auch, wenn man sein Fahrzeug einem anderen überlässt, bei dem man erkennt oder erkennen hätte müssen, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet.

 

Haben Sie weitere Fragen zur Leistungspflicht Ihrer Versicherung im Schadensfall? – Wir beraten Sie gerne über Ihre Rechte!

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