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In den Medien konnte man Anfang des Jahrs vermehrt darüber lesen, dass der sogenannte Pflegeregress, also der Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Erbinnen, sowie Geschenknehmern und Geschenknehmerinnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ab 01.01.2018 abgeschafft wurde. Doch was so einfach klingt, war in Wirklichkeit äußerst komplex.

Wir hatten uns mit der Frage zu befassen, ob dieses Verbot des Pflegeregresses auch für Forderungen, die vor 2018 entstanden waren, zutrifft. Dies wurde bis zuletzt vom Land Niederösterreich verneint.

Wir haben einen diesbezüglichen Fall durch alle Instanzen hindurch bis zum Obersten Gerichtshof begleitet. Der Oberste Gerichtshof hat mit der Entscheidung 3 OB 168/18 d vom 24.10.2018 unsere Rechtsansicht bestätigt.

Das Verbot des Pflegeregresses umfasst demnach auch bereits im Grundbuch einverleibte Pfandrechte. Damit ist auch klargestellt, dass Geld, das erst 2018 überwiesen wurde, vom Sozialhilfeträger zurückbezahlt werden muss!

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshof im Volltext kann hier abgerufen werden.

 

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