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1. Eckdaten Kurzarbeit

Von Kurzarbeit spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird. Die Kurzarbeit dient zur Überbrückung von wirtschaftlichen Störungen und hat das Ziel die Beschäftigten im Betrieb zu halten, insbesondere um nach Beendigung der Krise wieder auf ein eingespieltes und erfahrenes Team zurückgreifen zu können.

Bisher konnten Anträge auf Kurzarbeit nur mit einer Vorlaufzeit von 6 Wochen eingereicht werden. Diese Beschränkung entfällt nun. Eine Beantragung ab dem 21.4.2020 ist rückwirkend ab dem 1.4.2020 möglich.

Eine Beantragung ist für die gesamte Belegschaft, einzelne Belegschaftsteile oder aber auch für einzelne Arbeitnehmer möglich. Für geringfügig Beschäftigte kann keine Kurzarbeit beantragt werden.

Die Kurzarbeit kann für 3 Monate mit einer möglichen Verlängerung bis zu 6 Monate beantragt werden.

Ein entsprechender Antrag ist beim AMS zu stellen.

Voraussetzung für die Kurzarbeit ist, dass eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat besteht. Besteht kein Betriebsrat ist eine einvernehmliche gesonderte Vereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer zu treffen.

Weiters muss sich der Arbeitgeber ernstlich darum bemühen, dass zunächst der angefallene Urlaub vor oder während der Kurzarbeit aufgebraucht wird. Findet dazu keine Übereinkunft mit dem Arbeitnehmer statt, hindert das allerdings nicht die Genehmigung der Kurzarbeit. Es empfiehlt sich allerdings dieses ernstliche Bemühen, das der Arbeitgeber jedenfalls schuldet, schriftlich festzuhalten.

 

Durch die nunmehrige Regelung kann im genehmigten Kurzarbeitszeitraum die Arbeitszeit auf 10% bis 90% der kollektivvertraglich vereinbarten Normarbeitszeit herabgesetzt werden.

Es kann auch für Teilzeitkräfte Kurzarbeit vereinbart werden. Hier kann auf das Ausmaß von 10% bis 90% der vereinbarten Arbeitszeit reduziert werden.

 

Diese Arbeitszeit kann auch zeitweise auf 0% reduziert werden, allerdings muss über den beantragten Kurzarbeitszeitraum zumindest eine Arbeitszeit von 10% erreicht werden.

 

Während der Kurzarbeit und innerhalb eines Monats nach Ende der Kurzarbeit darf grundsätzlich keine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Wesentlichste Ausnahme ist hier, wenn seitens des Arbeitnehmers ein Entlassungsgrund gesetzt wird.

 

2. Was wird dem Arbeitnehmer ersetzt?

Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS bemisst sich an Ihrem Nettolohn bzw. Nettogehalt vor Kurzarbeit inklusive Zulagen, Zuschläge und laufender Provisionen, nicht hingegen Aufwandsentschädigungen/Diäten und Überstundenentgelte.

Zum Beispiel:
Ihr Arbeitgeber bezahlt Ihnen daher monatlich ein Kurzarbeitsentgelt (Nettoersatzrate), welches sich wie folgt bemisst:

  • Bis zu EUR 1.700,00 Bruttoentgelt beträgt das Entgelt in der Kurzarbeit 90% des bisherigen Nettoentgelt.
  • Bis zu EUR 2.685,00 Bruttoentgelt beträgt das Entgelt in der Kurzarbeit 85% des bisherigen Nettoentgelts.
  • Ab EUR 2.686,00 Bruttoentgelt beträgt das Entgelt in der Kurzarbeit 80% des bisherigen Nettoentgelts.
  • Für Einkommensteile über EUR 5.370,00 gebührt keine Beihilfe.
  • Bei Lehrlingen beträgt das Entgelt in der Kurzarbeit 100% der bisherigen Lehrlingsentschädigung.

Bei der Kurzarbeit findet eine laufende Durchrechnung statt. Ob die vom Arbeitgeber gemeldete Reduktion tatsächlich erreicht wurde, kann erst am Ende der Kurzarbeit festgestellt werden.

Für die Beschäftigten in Kurzarbeit muss dem AMS für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorgelegt werden. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung ausgezahlt.

Weiters muss der Arbeitgeber sich gegenüber dem AMS verpflichten, dass das Kurzarbeitsentgelt nicht weniger beträgt, als der Wert der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden.

Der Ersatz des Kurzarbeitsentgelts wird vom AMS an den Arbeitgeber ausbezahlt. Dieser bezahlt das Entgelt schließlich an die Arbeitnehmer aus.

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden weiterhin auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit entrichtet.

Auch leitende Angestellte und sogar Mitglieder von geschäftsführenden Organen können Kurzarbeit-Beihilfen beantragen. Voraussetzung ist eine ASVG-Versicherung.

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