Wir haben bereits zu Beginn der Covid-19 Pandemie im März 2020 in diesem Beitrag https://www.anwalt-zwettl.at/betriebsschliessung-wegen-covid-19/ die rechtlichen Folgen für Mietverträge bei Betriebsschließung wegen Covid-19 berichtet. Nunmehr liegt die erste höchstgerichtliche Entscheidung zu diesem Thema vor. Unsere Rechtsansicht wird damit bestätigt!
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der Bestandnehmer keinen Mietzins entrichten muss, wenn das Betriebsobjekt wegen außerordentlicher Zufälle, worunter auch ein behördlich verordnetes Betretungsverbot wegen Covid-19 zählt, kein Mietzins zu entrichten hat.
Der konkrete Fall betraf die vollständige Nichtbenützungsmöglichkeit eines Sonnenstudios.
Die Entscheidung des Höchstgerichtes können Sie hier im Volltext nachlesen.
Trotz dieses klarstellenden höchstgerichtlichen Urteils sind zu diesem Themenkomplex nach wie vor mehrere Fragen offen. So gibt es beispielsweise noch keine Rechtsprechung darüber, inwieweit der Mietzins zu mindern ist, wenn das Bestandsobjekt teilweise genutzt werden konnte. Dies betrifft beispielsweise Restaurants oder Gaststätten, für welche die Abholung von Speisen erlaubt war.
Wir stehen Ihnen bei Fragen zu diesem Thema oder zu Fragen zum Mietrecht allgemein für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.