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Entscheiden Sie rechtzeitig, wer für Sie entscheiden soll

Entmündigung! Dieses Schreckenswort geistert noch immer durch den allgemeinen Sprachgebrauch, obwohl es, seit mehr als 30 Jahren, an Stelle der Entmündigungsordnung das Sachwalterschaftsrecht gibt.

Ab 1. Juli 2018 wird dieser juristische Bereich durch das Erwachsenenschutzgesetz neu geregelt. Im Vordergrund steht nunmehr die Förderung der Autonomie der betroffenen Personen. Die Übertragung der Entscheidungsmöglichkeit auf andere Personen soll auf das notwendigste Ausmaß beschränkt und von dem Betroffenen selbst gewählt werden können.

Dazu bestehen die nachfolgenden Möglichkeiten:

        • Die Vorsorgevollmacht

Damit kann eine Person des Vertrauens bestimmt werden, die für die betroffene Person handeln darf sofern diese in Zukunft in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sein sollte. Diese Vollmacht wird erst bei einer tatsächlichen Beeinträchtigung wirksam. Sie kann auch jederzeit widerrufen werden. Mit der Unterschrift verliert man keinerlei Rechte und unterliegt auch keinerlei Beschränkungen. Diese Vollmacht kann unter anderem vor Rechtsanwälten errichtet werden.

Wenn die Vorsorgevollmacht greift, gibt es nur eine sehr eingeschränkte Kontrolle durch das Gericht.

        • Die gewählte Erwachsenenvertretung

Hat man keine Vorsorgevollmacht, kann zumindest die Person, die den Betroffenen vertreten soll, ausgewählt werden. Der Vertreter unterliegt jedoch der Überwachung durch das Gericht.

        • Die gesetzliche Erwachsenenvertretung

Personen aus dem persönlichen Umfeld, insbesondere nahe Verwandte, können den Betroffenen in einigen eingeschränkten Bereiche vertreten. Der Vertreter unterliegt ebenfalls der Überwachung durch das Gericht.

        • Der gerichtliche Erwachsenenvertreter

Wenn keine der vorher angeführten Vertretungen greifen kann, dann bestellt das Gericht einen Vertreter für den Betroffenen.

Mein Tipp: Bestimmen Sie selbst, wer für Sie entscheiden soll, wenn Sie nicht mehr ausreichend entscheiden können. Das geht mit einer Vorsorgevollmacht. Wenn Ihnen nahestehende Personen betroffen sind, dann erkundigen Sie sich über die bestmögliche Vertretung dieser Person.

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