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Bei Delikte, welche als geringfügig zu werten sind, kann die Behörde ohne größere Nachforschungen eine sogenannte Anonymverfügung über den potentiellen Täter verhängen. Diese Vorgangsweise stellt ein vereinfachtes Verwaltungsstrafverfahren dar und wird häufig bei beispielsweise Geschwindigkeitsübertretungen angewendet, indem dem Zulassungsbesitzer eine Anonymverfügung zugestellt wird.

Sofern der Adressat der Anonymverfügung das Strafverfahren damit beenden will, muss er binnen 4 Wochen den Strafbetrag unter Angabe der Identifikationsnummer auf das genannte Konto einzahlen. Danach kann das Verwaltungsstrafverfahren als beendet betrachtet werden. Diese Bestrafung gilt nicht als Vorstrafe und darf auch nicht vermerkt werden.

Erfolgt keine fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages, leitet die Behörde von sich aus ein Verwaltungsstrafverfahren ein. In diesem Verfahren muss dann der tatsächliche Täter ausgeforscht werden und es können Einwände erhoben werden.

Vorsicht bei der Überweisung! Sollte sich bei der Identifikationsnummer oder beim Strafbetrag ein Fehler unterlaufen haben, so gilt der Strafbetrag als nicht bezahlt und es wird ein gewöhnliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Dadurch droht auch eine höhere Strafe. Besonders achtsam sollte man daher beim Überweisen durch Telebanking sein, da ein Tippfehler leicht passieren kann. Auch wenn ein falscher oder höherer Strafbetrag überwiesen wird, gilt die Zahlung als nicht geleistet!

Dieser Umstand wurde jüngst einem Wiener zum Verhängnis: Anstelle des richtigen Strafbetrages von 56 Euro hat er um 1 Euro zu viel, also 57 Euro überwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte die Zahlung als nicht geleistet. Anstatt von EUR 56,00 muss er nun nicht nur eine höhere Strafe von 70 Euro, sondern auch über 600 Euro an Verfahrenskosten bezahlen (VwGH 2013/02/0219 vom 18.12.2015).

Haben Sie weitere Fragen zur Anonymverfügung? – Wir informieren Sie gerne ausführlich über Ihre Möglichkeiten!.

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